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BGBl II 121/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

121. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Umsetzung des Elektrizitätsabgabegesetzes im Bereich mittels Photovoltaik erzeugter elektrischer Energie

121. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Änderung der Verordnung zur Umsetzung des Elektrizitätsabgabegesetzes im Bereich mittels Photovoltaik erzeugter elektrischer Energie
121. „Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Befreiungen von der Elektrizitätsabgabe für selbst erzeugte elektrische Energie (Elektrizitätsabgabe-Eigenstrombefreiungsverordnung – ElAbg-ESBV)“

Auf Grund des § 2 Abs. 3 und des § 5 Abs. 9 des Elektrizitätsabgabegesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 201/2023, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Umsetzung des Elektrizitätsabgabegesetzes im Bereich mittels Photovoltaik erzeugter elektrischer Energie (ElAbgG-UmsetzungsV), BGBl. II Nr. 82/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 464/2021, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

2. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der Inanspruchnahme der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe nach

  1. 1. § 2 Abs. 1 Z 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes (ElAbgG), BGBl. Nr. 201/1996, für von Elektrizitätserzeugern aus erneuerbaren Energieträgern selbst erzeugte und selbst verbrauchte elektrische Energie;
  2. 2. § 2 Abs. 1 Z 3 ElAbgG für von Elektrizitätserzeugern selbst erzeugte elektrische Energie, wenn deren Menge, die nicht in das Netz eingespeist, sondern von diesen Elektrizitätserzeugern selbst verbraucht wird, nicht größer als 5 000 kWh pro Jahr ist.“

3. § 2 lautet:

§ 2. (1) Die Befreiung nach § 1 Abs. 1 Z 1 können Einzelelektrizitätserzeuger, Erzeugergemeinschaften (§ 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG), ihre teilnehmenden Berechtigten, Mitglieder oder Gesellschafter in Anspruch nehmen, die mittels einer Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern (begünstigte Erzeugungsanlage) selbst erzeugte elektrische Energie ohne Einspeisung in das öffentliche Netz jährlich bilanziell selbst verbrauchen. Bei Erzeugergemeinschaften gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG gilt jene Menge an eingespeister Elektrizität, die dem Verbrauch eines teilnehmenden Berechtigten, Mitglieds oder Gesellschafters jährlich bilanziell zugeordnet werden kann, nicht als Einspeisung in das öffentliche Netz.

(2) Einzelelektrizitätserzeuger im Sinne dieser Verordnung sind juristische oder natürliche Personen oder eingetragene Personengesellschaften, die Elektrizität mittels einer begünstigten Erzeugungsanlage selbst erzeugen.“

4. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „der Photovoltaikanlage“ durch die Wortfolge „einer begünstigten Erzeugungsanlage“ und der Verweis „ElWOG 2010“ durch den Verweis „Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110 (ElWOG 2010)“ ersetzt.

5. § 3 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Aufnahme des Betriebs einer begünstigten Erzeugungsanlage, für die eine Befreiung nach § 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG in Anspruch genommen werden soll, ist dem zuständigen Finanzamt (§ 5 Abs. 5 ElAbgG) binnen sechs Wochen schriftlich oder auf elektronischem Weg anzuzeigen.“

6. In § 3 Abs. 5 wird der Ausdruck „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ durch den Ausdruck „Erzeugergemeinschaft“ ersetzt.

7. In § 3 Abs. 6 wird die Wortfolge „Verordnung (EU) Nr. 2020/972 , ABl. Nr. L 215 vom 7.7. 2020 S. 3“ durch die Wortfolge „die Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 , ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2023 S. 1“ ersetzt.

8. In § 3 Abs. 8 wird der Verweis „§ 2 Z 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes“ durch den Verweis „§ 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG“ und die Wortfolge „Höchstbetrag von 500 000 Euro“ durch die Wortfolge „in Art. 9 Abs. 1 lit. c der AGVO genannten Höchstbetrag“ ersetzt.

9. Dem § 4 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:

„(5) In jenen Fällen, in denen die jährlich selbst erzeugte Menge an elektrischer Energie 25 000 kWh nicht überschreitet, kann das zuständige Finanzamt zur Vermeidung von entbehrlichem Verwaltungsaufwand abweichend von Abs. 1 und 2 Vereinfachungen zulassen oder Ausnahmen von Aufzeichnungs- oder Erklärungspflichten gewähren, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, da beispielsweise die Mengen nach Abs. 1 anderweitig glaubhaft gemacht werden können, oder in Fällen, in denen aus technischen Gründen wie dem Fehlen moderner Messeinrichtungen die Datenermittlung besonders aufwändig wäre.

(6) In den Fällen

  1. 1. des § 2 Abs. 1 Z 3 ElAbgG sowie
  2. 2. einer Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 39 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988,

    entfallen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten nach §§ 5 und 6 ElAbgG sowie nach Abs. 1 und 2.

(7) In den Fällen des § 3 Abs. 4 Z 2 kann die Steuerbefreiung auch im Wege einer Vergütung in Anspruch genommen werden, wenn sie aus verwaltungsökonomischen, verrechnungstechnischen oder sonstigen berücksichtigungswürdigen Gründen im Zeitpunkt der späteren Wiederentnahme nicht zur Anwendung gelangte.“

10. In § 5 wird der Verweis „§ 2 Z 4 des Elektrizitätsabgabegesetzes“ durch den Verweis „§ 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG“ ersetzt.

11. Vor § 6 wird die Überschrift „Schlussbestimmungen“ durch die Überschrift „Verweisungen“ ersetzt.

12. Vor § 7 wird die Überschrift „Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen“ eingefügt und dem § 7 werden die folgenden Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Die Änderung des Titels, § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1, 2 und 5, sowie § 4 Abs. 5 bis 7, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2025, treten rückwirkend mit 1. Juli 2022 in Kraft und sind auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2022 anzuwenden. § 3 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2025 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2023 anzuwenden. § 3 Abs. 6, § 5, sowie die Überschriften zu §§ 6 und 7, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(6) Für bereits bestehende begünstigte Erzeugungsanlagen, ausgenommen Photovoltaikanlagen, für die ab 1. Juli 2022 eine Steuerbefreiung nach § 2 Abs. 1 Z 4 ElAbgG in Anspruch genommen werden soll oder bereits in Anspruch genommen wurde, ist die nachträgliche Erfüllung der in § 3 angeführten Verpflichtungen bei dem in § 3 Abs. 2 genannten Finanzamt zulässig. Abweichend von § 3 Abs. 2 letzter Satz beginnt die Anzeigefrist am Tag nach der Veröffentlichung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2025 im Bundesgesetzblatt. Liegen für den Zeitraum nach dem 30. Juni 2022 und vor dem 1. Jänner 2025 keine § 4 Abs. 1 entsprechenden Aufzeichnungen vor, sind die betreffenden Mengen für die Jahresabgabenerklärung zu schätzen. Ein Beginn der Aufzeichnungen mit 1. Jänner 2025 ist zulässig.“

Marterbauer

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