120. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die VwG-Eingabengebührverordnung geändert wird
Aufgrund des § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2025, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten (VwG-Eingabengebührverordnung – VwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 273/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „sind gebührenpflichtig“ durch die Wortfolge „unterliegen einer Pauschalgebühr nach dieser Verordnung“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht“ die Wortfolge „und besteht eine Schnittstelle zwischen Finanzamt Österreich und dem Verwaltungsgericht“ eingefügt.
3. § 2 lautet:
„§ 2. (1) Die Pauschalgebühr beträgt für
- 1. Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge 50 Euro
- 2. Vorlageanträge, Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder von einer Beschwerde gesondert eingebrachte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde 25 Euro
(2) Beilagen und sonstige nicht in Abs. 1 genannte Eingaben werden durch die Pauschalgebühren des Abs. 1 abgegolten und unterliegen keiner Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957 oder dieser Verordnung.“
4. Dem § 4 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 1 Abs. 1 und 4 sowie § 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind auf Eingaben (samt Beilagen) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 eingebracht werden.“
Marterbauer
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