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BGBl II 120/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

120. Verordnung: Änderung der VwG-Eingabengebührverordnung

120. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die VwG-Eingabengebührverordnung geändert wird

Aufgrund des § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2025, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei den Verwaltungsgerichten (VwG-Eingabengebührverordnung – VwG-EGebV), BGBl. II Nr. 387/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 273/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „sind gebührenpflichtig“ durch die Wortfolge „unterliegen einer Pauschalgebühr nach dieser Verordnung“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht“ die Wortfolge „und besteht eine Schnittstelle zwischen Finanzamt Österreich und dem Verwaltungsgericht“ eingefügt.

3. § 2 lautet:

§ 2. (1) Die Pauschalgebühr beträgt für

  1. 1. Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge, Wiederaufnahmeanträge oder sonstige das Verfahren einleitende Anträge 50 Euro
  2. 2. Vorlageanträge, Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder von einer Beschwerde gesondert eingebrachte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde 25 Euro

(2) Beilagen und sonstige nicht in Abs. 1 genannte Eingaben werden durch die Pauschalgebühren des Abs. 1 abgegolten und unterliegen keiner Gebührenpflicht nach dem Gebührengesetz 1957 oder dieser Verordnung.“

4. Dem § 4 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 1 und 4 sowie § 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind auf Eingaben (samt Beilagen) anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 eingebracht werden.“

Marterbauer

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