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§ 9 LFBAG-APO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben (vgl. § 21 Abs. 1).

Antrag auf Zulassung bzw. Anmeldung zu Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung sowie Schwerpunktprüfung

§ 9.

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung (§ 34, § 35, § 40 LFBAG 2024) sowie zur Schwerpunktprüfung (§ 38 bzw. § 42 LFBAG 2024) ist vom Prüfungskandidaten mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin schriftlich bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, die für den Kandidaten zuständig ist, einzubringen. Die Antragstellung kann auch über digitale Kommunikationsmittel (zB E-Mail, Webplattform) erfolgen.

(2) Eine Anmeldung zu einer Teilprüfung ist formlos zulässig und bedarf keines eigenen Antrages. Voraussetzung dafür ist, dass die vorbereitende Ausbildung in diesem Teil des Ausbildungsgebietes erfolgreich abgeschlossen worden ist (§ 37 Abs. 3, § 41 Abs. 3 LFBAG 2024).

(3) Der Antrag auf Prüfungszulassung hat folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. Familienname und Vorname;
  2. 2. akademische Grade, Titel und Standesbezeichnungen;
  3. 3. Geschlecht;
  4. 4. Geburtsdatum;
  5. 5. Adresse (Postanschrift des Hauptwohnsitzes, allfällige weitere Anschriften);
  6. 6. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse);
  7. 7. Sozialversicherungsnummer.

(4) Prüfungskandidaten haben einem Antrag im Sinne der § 7 Abs. 1 Z 1 und § 34 LFBAG 2024 Folgendes beizulegen:

  1. 1. den Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der vorgeschriebenen Berufsschule (positives Abschlusszeugnis) oder die erfolgreiche Absolvierung der Fachkurse,
  2. 2. den Nachweis über die Zurücklegung der geforderten Lehrzeit (§ 34 LFBAG 2024) und
  3. 3. die geforderten Aufzeichnungen während der Lehrzeit (zB Ausbildungsmappe).

(5) Prüfungskandidaten, die die Prüfungszulassung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 LFBAG 2024 unter Bezugnahme auf die ergänzenden Zulassungsbestimmungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Z 1 LFBAG 2024 beantragen, haben dem Antrag Folgendes beizulegen:

  1. 1. einen Nachweis über den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit damit die erfolgreiche Absolvierung der Berufsschulen erfüllt wird, sowie über die Erbringung praktischer Tätigkeiten im Ausmaß von mindestens drei Jahren im einschlägigen Ausbildungsgebiet nach Absolvierung der gesetzlichen Schulpflicht;
  2. 2. soweit gefordert, Aufzeichnungen bzw. schriftliche Arbeiten (zB Ausbildungsmappe, Transferaufgabe oder gesamtbetriebliche Aufzeichnungen), die während der Ausbildung erstellt bzw. geführt worden sind.

(6) Prüfungskandidaten, die die Prüfungszulassung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 LFBAG 2024 unter Bezugnahme auf die ergänzenden Zulassungsbestimmungen im Sinne des § 35 Abs. 1 Z 2 bzw. Z 3 LFBAG 2024 beantragen, haben dem Antrag Folgendes beizulegen:

  1. 1. den Nachweis der Vollendung des 20. Lebensjahres, eine Bestätigung über mindestens dreijährige bzw. entsprechende zweijährige praktische Tätigkeiten im einschlägigen Ausbildungsgebiet,
  2. 2. eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung eines entsprechenden Vorbereitungslehrganges im Ausmaß von mindestens 200 Unterrichtseinheiten,
  3. 3. Abschlussdokumente der jeweils höchsten abgeschlossenen Schul-, Hochschul-, Universitäts- oder Berufsausbildung (für die Beurteilung der Anrechnung von Prüfungsgegenständen) und
  4. 4. soweit gefordert, Aufzeichnungen bzw. schriftliche Arbeiten (zB Ausbildungsmappe, Transferaufgabe), die während der Ausbildung erstellt bzw. geführt worden sind.

(7) Prüfungskandidaten, die die Zulassung zur Meisterprüfung im Sinne des § 40 LFBAG 2024 beantragen, haben dem Antrag Folgendes beizulegen:

  1. 1. den Nachweis der Vollendung des 20. Lebensjahres, einer mindestens dreijährigen Verwendung im einschlägigen Ausbildungsgebiet als Facharbeiter und der erfolgreichen Absolvierung eines entsprechenden Vorbereitungslehrgangs von mindestens 360 Unterrichtseinheiten oder
  2. 2. den Nachweis der Vollendung des 24. Lebensjahres, einer mindestens dreijährigen Führung eines einschlägigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und der erfolgreichen Absolvierung eines entsprechenden Vorbereitungslehrgangs von mindestens 360 Unterrichtseinheiten oder
  3. 3. den Nachweis einer mindestens siebenjährigen einschlägigen praktischen Tätigkeit im einschlägigen Ausbildungsgebiet und der erfolgreichen Absolvierung eines entsprechenden Vorbereitungslehrgangs von mindestens 360 Unterrichtseinheiten oder
  4. 4. den Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen praktischen Tätigkeit im einschlägigen Ausbildungsgebiet und der erfolgreichen Absolvierung einer einschlägigen Universität, Hochschule oder Fachhochschule oder einschlägigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt und
  5. 5. soweit gefordert, Aufzeichnungen bzw. schriftliche Arbeiten (zB Transferaufgabe, gesamtbetriebliche Aufzeichnungen, Meisterarbeit), die während der Ausbildung erstellt bzw. geführt worden sind.

(8) Prüfungskandidaten, die die Ablegung einer Zusatzprüfung in einer Schwerpunktausbildung (§ 38 bzw. § 42 LFBAG 2024) beantragen, haben geeignete Belege dafür vorzulegen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass die besonderen Verwendungen und Ausbildungen im Ausbildungsschwerpunkt erfolgreich absolviert worden sind.

(9) Mit der Zulassung zur Prüfung ist dem Prüfungskandidaten gegebenenfalls die festgesetzte Prüfungsgebühr durch die zuständige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorzuschreiben. Dabei ist der Prüfungskandidat darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsgebühr mit der Anmeldung zur Prüfung fällig wird. Die zu entrichtende Prüfungsgebühr ist mit der Anmeldung zur Prüfung, spätestens jedoch vor Beginn der Prüfung, an die für die Zulassung des Kandidaten zuständige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzuzahlen.

Schlagworte

Facharbeiterprüfung, Lehrlingsausbildungsstelle, Schulausbildung, Hochschulausbildung, Universitätsausbildung

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

20013189

Dokumentnummer

NOR40278409

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