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§ 21 LFBAG-APO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

4. Abschnitt

Inkrafttreten, Anwendung und Hinweis

§ 21.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten gemäß § 59 Abs. 7 LFBAG 2024 diejenigen als Bundesgesetze geltenden Vorschriften, die die Länder als allgemeine Teile von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen haben sowie jene Regelungen in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die sich auf die Gegenstände „Deutsch und Kommunikation“, „Angewandte Mathematik“ sowie „Politische Bildung“ beziehen, außer Kraft.

Schlagworte

Ausbildungsordnung

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

20013189

Dokumentnummer

NOR40278421

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