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§ 20 LFBAG-APO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben (vgl. § 21 Abs. 1).

Wiederholungsprüfung

§ 20.

(1) Eine Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung, eine Teilprüfung einer solchen Prüfung (§ 37bzw. § 41 LFBAG 2024) sowie eine Schwerpunktprüfung (§ 38 bzw. § 42 LFBAG 2024) darf, wenn sie nicht bestanden worden ist, dreimal wiederholt werden.

(2) Eine Abschlussprüfung gemäß § 37 Abs. 4 bzw. kommissionelle Abschlussprüfung gemäß § 41 Abs. 4 LFBAG 2024 muss zur Gänze wiederholt werden, wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände bei der Prüfung mit „Nicht genügend“bewertet worden sind, anderenfalls ist die Prüfung nur in den Prüfungsgegenständen zu wiederholen, in denen sie nicht bestanden worden ist.

(3) Bei einer gänzlichen Wiederholung von Abschlussprüfungen gemäß Abs. 2 ist ein neuerliches Antreten zur Prüfung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, bei Wiederholung in drei Prüfungsgegenständen frühestens nach drei Monaten, bei Wiederholung in einem oder zwei Prüfungsgegenständen frühestens nach zwei Wochen zulässig.

(4) Die Prüfungskommission ist dazu befugt, auf der Grundlage der Bewertung der jeweiligen Prüfungsleistung im Einzelfall eine Verkürzung der Wartefristen gemäß Abs. 3 zu gewähren.

Schlagworte

Facharbeiterprüfung

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

20013189

Dokumentnummer

NOR40278420

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