4. Abschnitt
Inkrafttreten, Anwendung und Hinweis
§ 21.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Sie ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten gemäß § 59 Abs. 7 LFBAG 2024 diejenigen als Bundesgesetze geltenden Vorschriften, die die Länder als allgemeine Teile von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erlassen haben sowie jene Regelungen in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, die sich auf die Gegenstände „Deutsch und Kommunikation“, „Angewandte Mathematik“ sowie „Politische Bildung“ beziehen, außer Kraft.
Schlagworte
Ausbildungsordnung
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Gesetzesnummer
20013189
Dokumentnummer
NOR40278421
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
