Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben (vgl. § 21 Abs. 1).
Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung
§ 10.
(1) Der Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung (§ 36 LFBAG 2024) ist vom Kandidaten schriftlich bei der für die Zulassung zur Prüfung zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einzubringen. Die Antragstellung kann auch über digitale Kommunikationsmittel (zB E-Mail, Webplattform) erfolgen.
(2) Der Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung hat folgende Daten zu enthalten:
- 1. Familienname und Vorname;
- 2. akademische Grade, Titel und Standesbezeichnungen;
- 3. Geschlecht;
- 4. Geburtsdatum;
- 5. Adresse (Postanschrift des Hauptwohnsitzes, allfällige weitere Anschriften);
- 6. Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse);
- 7. Sozialversicherungsnummer.
(3) Personen, die eine mindestens dreijährige land- und forstwirtschaftliche Fachschule oder die Forstfachschule Traunkirchen erfolgreich absolviert haben, haben dem Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung in der Hauptfachrichtung das Abschlusszeugnis bzw. eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung der mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule bzw. der Forstfachschule Traunkirchen beizulegen.
(4) Personen, die eine höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalt erfolgreich absolviert haben, haben dem Antrag auf Ersatz der Facharbeiterprüfung in der einschlägigen Fachrichtung das Reifeprüfungszeugnis bzw. eine Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt in der einschlägigen Fachrichtung beizulegen.
Schlagworte
Lehrlingsausbildungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Gesetzesnummer
20013189
Dokumentnummer
NOR40278410
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