Ist auf Ausbildungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 begonnen haben (vgl. § 21 Abs. 1).
Einberufung zur Prüfung
§ 11.
(1) Der zur Prüfung angemeldete Prüfungskandidat ist von der für die Durchführung der Prüfung zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zeitgerecht, jedoch mindestens drei Wochen vorher, zur Prüfung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt formlos und hat jene Angaben, die für den Prüfungskandidaten zur Ablegung der Prüfung notwendig sind, zu enthalten. Die Einberufung kann auch über digitale Kommunikationsmittel (zB E-Mail, Webplattform) erfolgen.
(2) Die schriftliche Einberufung zu einer Teilprüfung kann entfallen, wenn die Teilprüfung im Einvernehmen zwischen den Prüfungskandidaten einerseits und dem Prüfer bzw. der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle andererseits festgesetzt wird.
Schlagworte
Lehrlingsausbildungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Gesetzesnummer
20013189
Dokumentnummer
NOR40278411
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