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Artikel 15 Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2026

Artikel 15

Streitbeilegung

Streitigkeiten über die Auslegung, Umsetzung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Parteien gelöst.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013165

Dokumentnummer

NOR40277572

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