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Artikel 14 Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2026

Artikel 14

Sprache

Die Korrespondenz zwischen den Parteien und ihren zuständigen Behörden, insbesondere für die Übermittlung von Anfragen und Anträgen, Dokumenten und Aufzeichnungen, erfolgt in Englisch.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013165

Dokumentnummer

NOR40277571

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