Artikel 15
Streitbeilegung
Streitigkeiten über die Auslegung, Umsetzung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Parteien gelöst.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013165
Dokumentnummer
NOR40277572
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