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Artikel 16 Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2026

Artikel 16

Beziehung zu anderen internationalen Verpflichtungen

Dieses Abkommen lässt die Rechte und Verpflichtungen der Parteien aus anderen internationalen Abkommen unberührt, denen ihre Staaten beigetreten sind, sowie internationale rechtliche Verpflichtungen oder Mitgliedschaften in supranationalen und internationalen Organisationen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013165

Dokumentnummer

NOR40277573

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