Artikel 13
Vollzugsprotokoll des Abkommens
- 1. Die Parteien schließen das Protokoll über die Ausführung dieses Abkommens (Anhang 1 dieses Abkommens) ab, das alle praktischen Bestimmungen für die Durchführung dieses Abkommens enthält, unter anderem:
- 1) Festlegung der zuständigen Behörden der Staaten der Parteien,
- 2) Festlegung der Grenzkontrollpunkte,
- 3) die Bedingungen und Verfahren für die Wiedereinreise oder den Übergang von Personen mit möglichen Begleitpersonen.
- 2. Das Protokoll über die Ausführung dieses Abkommens (Anhang 1 dieses Abkommens) wird zusammen mit diesem Abkommen abgeschlossen und ist dessen integraler Bestandteil.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013165
Dokumentnummer
NOR40277570
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
