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Artikel 65 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2026

Artikel 65

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen wird ab dem 20. September 2023 für alle Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zur Unterzeichnung aufgelegt und liegt bis zum 20. September 2025 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013164

Dokumentnummer

NOR40277543

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