Artikel 66
Ratifikation, Genehmigung, Annahme und Beitritt
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch die Staaten und die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Es steht den Staaten und den Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration von dem Tag an, ab dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, zum Beitritt offen. Die Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- und Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Genehmigungsurkunde, Annahmeurkunde
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013164
Dokumentnummer
NOR40277544
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