Teil XII
Schlussbestimmungen
Artikel 64
Stimmrecht
(1) Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens hat eine Stimme, sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, übt in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013164
Dokumentnummer
NOR40277542
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