Teil XI
Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch
Artikel 63
Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch
Die Vertragsparteien erfüllen die aufgrund dieses Übereinkommens übernommenen Verpflichtungen nach Treu und Glauben und üben die darin anerkannten Rechte in einer Weise aus, die keinen Rechtsmissbrauch darstellt.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013164
Dokumentnummer
NOR40277541
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
