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Artikel 62 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.4.2026

Teil X

Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens

Artikel 62

Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens

Die Vertragsparteien ermutigen die Nichtvertragsparteien dieses Übereinkommens, Vertragsparteien zu werden und die mit seinen Bestimmungen im Einklang stehenden Gesetze und sonstigen Vorschriften anzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013164

Dokumentnummer

NOR40277540

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