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§ 3 LFPD-NebLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Betreuung von IT-Arbeitsplätzen

§ 3.

(1) Die pädagogische Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere

  1. 1. die Betreuung von IT-Anlagen für alle Unterrichtsbereiche und pädagogische Maßnahmen am Schulstandort, vor allem auch hinsichtlich wichtiger und abschließender Prüfungen, und die Durchführung einer standortbezogenen Internetpolicy einschließlich eines Ausbildungsübereinkommens für die Schülerinnen und Schüler,
  2. 2. die unterrichtsorganisatorische Betreuung des IT-Unterrichts und die Umsetzung einer zeitgemäßen Medienpädagogik,
  3. 3. die Betreuung der Lehrpersonen sowie der Schülerinnen und Schüler im e-learning-, Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
  4. 4. die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen sowie
  5. 5. die organisatorische Betreuung von Notebook- und Netbookklassen.

(2) Das Ausmaß der Gleichhaltung beträgt für Schulen mit

Schülerinnen und Schülern

Wochenstunden

bis 200

2,75

201 bis 400

3,63

401 bis 500

4,125

501 bis 600

4,62

601 bis 700

5,115

701 bis 800

5,61

801 bis 900

6,105

901 bis 1000

6,6

1001 bis 1100

7,095

1101 bis 1200

7,59

1201 bis 1300

8,085

1301 bis 1400

8,58

  

(3) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an einem Schulstandort mit einer IT-Fachrichtung oder einem IT-Ausbildungsschwerpunkt oder für Schulen mit einem IT-Schwerpunkt im Umfang von insgesamt mindestens zusätzlichen sechs Wochenstunden gebührt eine Gleichhaltung im Ausmaß von 1,216 Wochenstunden.

(3a) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung der zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikation erforderlichen IT-Arbeitsplätze unter umfassendem Einsatz hochwertiger Software (insbesondere CAD-Anlagen) an Schulstandorten mit entsprechender Fachabteilung gebührt eine Gleichhaltung im Ausmaß von 1,216 Wochenstunden.

(4) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN gebührt, wenn mindestens die Hälfte der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrpersonen eines Schulstandortes mit LMS-Systemen verwaltet werden, eine Gleichhaltung von 1,216 Wochenstunden.

(5) Die Gleichhaltungen mit der Unterrichtserteilung gemäß Abs. 3, 3a und 4 gebühren zusätzlich zu den sich gemäß den Abs. 1 und 2 ergebenden Gleichhaltungen.

(6) Sind an einer Schule mehrere Lehrpersonen mit der pädagogisch-fachlichen Betreuung von IT-Arbeitsplätzen befasst, so sind die Gleichhaltungen auf diese Lehrpersonen unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben aufzuteilen.

Schlagworte

Notebookklasse

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012911

Dokumentnummer

NOR40270109

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