Auskunftspflicht
§ 52.
(1) Bei den Befragungen statistischer Einheiten besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.
(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die entweder eine statistische Einheit betreiben, auf die Voraussetzungen gemäß §§ 3,7, 11, 15, 19, 23, 31, 35, 39 oder 47 nicht zutreffen, oder die den Betrieb der statistischen Einheit aufgelassen haben.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Gesetzesnummer
20012812
Dokumentnummer
NOR40267663
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