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§ 35 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2024

2. Abschnitt

Themenbereich Absolute Preise für Betriebsmittel Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 35.

Statistische Einheiten sind Einheiten des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs (§ 31, ausgenommen forstwirtschaftliche Betriebe) sowie Unternehmen, die jeweils Düngemittel, Futtermittel oder Energie an landwirtschaftliche Betriebe verkaufen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20012812

Dokumentnummer

NOR40267646

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