Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum
§ 36.
Die Erhebungen über absolute Preise für Düngemittel, Futtermittel und Energie sind jährlich über das abgelaufene Kalenderjahr, erstmals über das Kalenderjahr 2027, durchzuführen. Die Gewichtungswerte, die sich aus Ausgaben für die jeweiligen Betriebsmittel ergeben, sind alle fünf Kalenderjahre zu ermitteln, wobei die Kalenderjahre heranzogen werden, die auf „0“ oder „5“ enden.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Gesetzesnummer
20012812
Dokumentnummer
NOR40267647
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