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§ 37 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2024

Erhebungsmerkmale

§ 37.

Es sind die durchschnittlichen Preise/Tonne Nährstoffgehalt für Düngemittel sowie die jährlichen Durchschnittspreise für Futtermittelerzeugnisse/Tonne Einzelfuttermittel und für Energieerzeugnisse, jeweils gemäß Anlage VIII Spalte A, die von den landwirtschaftlichen Betrieben zu bezahlen sind, und die jeweiligen Gewichtungswerte (Millionen EURO) zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20012812

Dokumentnummer

NOR40267648

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