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Artikel 9 Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2024

Artikel 9

Einsatzkosten

(1) Für die Hilfeleistung an die hilfeersuchende Vertragspartei erfolgt keine Vergütung, sofern die Vertragsparteien keine anders lautende Vereinbarung getroffen haben. Dies gilt auch für die Kosten, die einer Vertragspartei durch Verbrauch, Beschädigung oder Verlust der Ausrüstung entstehen.

(2) Die hilfeleistende Vertragspartei versichert im Einklang mit der Rechtsordnung ihres Staates die Mitglieder der Hilfsmannschaften oder die Experten auf Leben und Gesundheit.

(3) Den Hilfsmannschaften oder den Experten der hilfeleistenden Vertragspartei werden während der Dauer des Einsatzes auf dem Hoheitsgebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei auf deren Kosten im Bedarfsfall Dolmetscher, Transportmittel und medizinische Erstversorgung gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012723

Dokumentnummer

NOR40266197

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