Artikel 8
Koordination und Gesamtleitung
(1) Die Koordination und Leitung der Rettungsarbeiten obliegt den jeweils zuständigen Behörden der hilfeersuchenden Vertragspartei.
(2) Aufträge an die Hilfsmannschaften oder Experten der hilfeleistenden Vertragspartei werden ausschließlich an deren Leiter gerichtet, welcher die Art der Durchführung gegenüber den ihm unterstellten Kräften anordnet.
(3) Die jeweils zuständigen Behörden der hilfeersuchenden Vertragspartei leisten den Hilfsmannschaften oder den Experten der hilfeleistenden Vertragspartei im Rahmen ihrer Zuständigkeit Schutz und Hilfe.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Gesetzesnummer
20012723
Dokumentnummer
NOR40266196
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