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Artikel 8 Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2024

Artikel 8

Koordination und Gesamtleitung

(1) Die Koordination und Leitung der Rettungsarbeiten obliegt den jeweils zuständigen Behörden der hilfeersuchenden Vertragspartei.

(2) Aufträge an die Hilfsmannschaften oder Experten der hilfeleistenden Vertragspartei werden ausschließlich an deren Leiter gerichtet, welcher die Art der Durchführung gegenüber den ihm unterstellten Kräften anordnet.

(3) Die jeweils zuständigen Behörden der hilfeersuchenden Vertragspartei leisten den Hilfsmannschaften oder den Experten der hilfeleistenden Vertragspartei im Rahmen ihrer Zuständigkeit Schutz und Hilfe.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012723

Dokumentnummer

NOR40266196

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