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Artikel 10 Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2024

Artikel 10

Schadenersatz

(1) Jede Vertragspartei verzichtet auf alle ihr gegen die andere Vertragspartei oder deren zur Hilfeleistung bestimmte Mitglieder einer Hilfsmannschaft oder Experten zustehenden Ansprüche auf Ersatz von:

  1. (a) Vermögensschäden, die von Mitgliedern der zur Hilfeleistung bestimmten Hilfsmannschaften oder Experten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages verursacht worden sind;
  2. (b) Schäden, die auf einer Körperverletzung, einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod einer zur Hilfeleistung bestimmten Person im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages beruhen.

(2) Wird durch Mitglieder der Hilfsmannschaften oder Experten der hilfeleistenden Vertragspartei im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages im Gebiet der hilfeersuchenden Vertragspartei einem Dritten ein Schaden zugefügt, so haftet die hilfeersuchende Vertragspartei für den Schaden wie für von eigenen Mitgliedern ihrer Hilfsmannschaften oder Experten verursachte Schäden.

(3) Hat aber die zur Hilfeleistung bestimmte Person des hilfeleistenden Staates einem Dritten einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt, so kann der hilfeersuchende Staat einen Regressanspruch gegen den hilfeleistenden Staat geltend machen insoweit der Geschädigte keinen Anspruch gegen den hilfeleistenden Staat geltend gemacht hat.

(4) Die Vertragsparteien arbeiten gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften eng zusammen, um die Erledigung von Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüchen zu erleichtern. Insbesondere tauschen sie alle ihnen zugänglichen Informationen über Schadensfälle im Sinne dieses Artikels aus.

Schlagworte

Schadenersatzanspruch

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012723

Dokumentnummer

NOR40266198

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