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Artikel 11 Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2024

Artikel 11

Fernmeldeverbindungen

Die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Behörden treffen gemeinsam die erforderlichen Vorkehrungen, damit Fernmelde- und insbesondere Funkverbindungen zwischen diesen Behörden und den von ihnen entsandten Hilfsmannschaften oder Experten, zwischen den Hilfsmannschaften oder Experten untereinander und zwischen den entsandten Hilfsmannschaften oder Experten und der jeweiligen Einsatzleitung ermöglicht werden.

Schlagworte

Fernmeldeverbindung

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012723

Dokumentnummer

NOR40266199

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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