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Artikel 3 Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2024

Artikel 3

Zuständigkeiten

(1) Unbeschadet des diplomatischen Weges sind die für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen sowie für die weiteren Formen der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit zuständigen Behörden:

  1. auf der Seite der Republik Österreich:
  1. der Bundesminister für Inneres
  1. auf der Seite Georgiens:

(2) Die nach Absatz 1 dieses Artikels benannten zuständigen Behörden informieren einander auf diplomatischem Weg über die Adressen und Fernmeldeverbindungen und die ständig erreichbaren Kontaktstellen, an die ein Ersuchen um Hilfeleistung gerichtet werden kann.

(3) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.

(4) Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich in schriftlicher Form auf diplomatischem Wege über Änderungen im Fall der Umbenennung der zuständigen Behörden oder der Errichtung einer neuen zuständigen Behörde.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012723

Dokumentnummer

NOR40266191

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