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Artikel 15 Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2024

Artikel 15

Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Abkommen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Abkommen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012723

Dokumentnummer

NOR40266203

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