vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 16 Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2024

Artikel 16

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Die Kündigung wird nach sechs Monaten ab dem Tag des Einlangens der entsprechenden Kündigungsnotifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam.

(4) Änderungen zu diesem Abkommen können auf schriftlichem Weg im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen werden. Jede Änderung tritt unter den gleichen Bedingungen in Kraft, wie sie für das Inkrafttreten dieses Abkommens vorgesehen sind.

(5) Soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, bleiben bereits begonnene Tätigkeiten aufgrund dieses Abkommens vom Außerkrafttreten unberührt, wenn sie mit dem Tag des Außerkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012723

Dokumentnummer

NOR40266204

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)