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Abkommen über die gemeinsame Nutzung der Erdgasspeicheranlagen Haidach und 7Fields (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.2023

§ 0

Abkommen über die gemeinsame Nutzung der Erdgasspeicheranlagen Haidach und 7Fields (Deutschland)

Kurztitel

Abkommen über die gemeinsame Nutzung der Erdgasspeicheranlagen Haidach und 7Fields (Deutschland)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 16/2023

Typ

Vertrag – Deutschland

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

19.03.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Unterzeichnungsdatum

17.02.2023

Index

59/06 Energie

Langtitel

Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Nutzung der Erdgasspeicheranlagen Haidach und 7Fields

StF: BGBl. III Nr. 16/2023

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 mit 19. März 2023 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

der Republik Österreich

und

das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

der Bundesrepublik Deutschland,

im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet, –

von dem Wunsch geleitet, angesichts der derzeitigen Lage an den Energie- und den Gasmärkten, die sich in Folge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine eingestellt hat, zu reagieren, die Versorgungssicherheit mit Erdgas, unter Beachtung der besonderen Bedeutung von Erdgasspeicheranlagen, zu garantieren, den festgelegten Befüllungszielen, des Anhang Ib der Europäischen Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung, in der Fassung der Europäischen Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Europäischen Verordnung (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung (ABl. Nr. L 173 vom 30.6.2022 S. 17), für Erdgasspeicheranlagen zu entsprechen,

in der Erwägung, dass eine gemeinsame Verantwortung der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland für die Befüllungsziele und die Befüllungspfade nach Artikel 6a Absatz 1 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 übernommen wird, –

haben Folgendes vereinbart:

Schlagworte

Energiemarkt

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023

Gesetzesnummer

20012188

Dokumentnummer

NOR40251258

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