Artikel 15
Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Abkommen
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen völkerrechtlichen Abkommen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Gesetzesnummer
20012723
Dokumentnummer
NOR40266203
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