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Artikel 14 Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2024

Artikel 14

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens werden von diesen durch Konsultationen und/oder Verhandlungen gelöst.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012723

Dokumentnummer

NOR40266202

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