Artikel 14
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens werden von diesen durch Konsultationen und/oder Verhandlungen gelöst.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2024
Gesetzesnummer
20012723
Dokumentnummer
NOR40266202
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