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Artikel 13 Abkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen und die Zusammenarbeit bei deren Prävention (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2024

Artikel 13

Weitere Formen der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zusammen, insbesondere zur Vorbeugung und Minderung der Folgen von Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen, indem sie:

  1. (a) Informationen wissenschaftlich-technischer Art austauschen sowie
  2. (b) Expertentreffen,
  3. (c) Forschungs- und Ausbildungsprogramme,
  4. (d) Fachkurse und Übungen von Hilfseinsätzen
  1. auf dem Gebiet beider Vertragsparteien durchführen.

(2) Die Zusammenarbeit umfasst auch den Austausch von Informationen über Gefahren und Schäden, die entstehen und sich auf das Gebiet der anderen Vertragspartei auswirken können.

(3) Für die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung sowie für gemeinsame Übungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels gelten die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß.

(4) Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörden tragen die durch die Zusammenarbeit im Bereich der Ausbildung anfallenden Kosten wie folgt:

  1. (a) die gemäß Artikel 3 Absatz 1 zuständige Behörde des hilfeleistenden Staates übernimmt die Kosten für die Hin- und Rückreise ihrer Fachleute sowie die Kosten für deren Rückholung bei Erkrankung oder Todesfall,
  2. (b) die gemäß Artikel 3 Absatz 1 zuständige Behörde des hilfeersuchenden Staates übernimmt ihrerseits die Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie für den Transport im Gastland.

Schlagworte

Forschungsprogramm, Hinreise

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Gesetzesnummer

20012723

Dokumentnummer

NOR40266201

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