Artikel 5
Schlichtungsverfahren
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von oder den Verstoß gegen Bestimmungen dieses Vertrags ist jede Vertragspartei bereit, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Gesetzesnummer
20012711
Dokumentnummer
NOR40265841
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)