vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Bund – Vorarlberg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2024

Artikel 4

Internationale Rheinregulierung

(1) Die Planung, Umsetzung und Erhaltung der Werke gemäß den Staatsverträgen 1892, 1924 und 1954 sowie dem vierten Staatsvertrag wird durch eine Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, die mit dem vierten Staatsvertrag neu errichtete Internationale Rheinregulierung (IRR), erfolgen. Dem Land Vorarlberg kommt das Nominierungsrecht für jeweils ein Mitglied des Aufsichtsrats und des Bilateralen Ausschusses der IRR zu.

(2) Soweit dies zulässig ist, vertreten die vom Land Vorarlberg nominierten Mitglieder des Aufsichtsrats und des Bilateralen Ausschusses der IRR in diesen Gremien die Interessen des Landes Vorarlberg und richten ihr Stimmverhalten demnach aus. Dem Land Vorarlberg kommt in diesem Umfang ein Informationsrecht zu. Sollte in einem Gremium dem vom Land Vorarlberg nominierten Mitglied kein Stimmrecht zukommen, wird die Vertreterin oder der Vertreter des Bundes sein oder ihr Stimmrecht im Einvernehmen mit dem vom Land Vorarlberg nominierten Mitglied ausüben, wenn die Interessen des Landes Vorarlberg betroffen sind.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20012711

Dokumentnummer

NOR40265840

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)