Artikel 3
Trinkwasserversorgung und weitere Begleitmaßnahmen
Hinsichtlich der Kosten für Maßnahmen zur Anpassung der Trinkwasserversorgung und der weiteren Begleitmaßnahmen an das „Gemeinsame Werk“ des vierten Staatsvertrags, die nicht bereits durch die in diesem Staatsvertrag vorgesehenen Kostenbeteiligungen gedeckt sind, erfolgt eine finanzielle Beteiligung des Bundes nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993 idgF, und den darauf basierenden Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft bzw. nach anderen Förderprogrammen des Bundes jeweils in der zum Förderzeitpunkt geltenden Fassung entsprechend den geltenden Fördersätzen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Gesetzesnummer
20012711
Dokumentnummer
NOR40265839
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