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Artikel 3 Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Bund – Vorarlberg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2024

Artikel 3

Trinkwasserversorgung und weitere Begleitmaßnahmen

Hinsichtlich der Kosten für Maßnahmen zur Anpassung der Trinkwasserversorgung und der weiteren Begleitmaßnahmen an das „Gemeinsame Werk“ des vierten Staatsvertrags, die nicht bereits durch die in diesem Staatsvertrag vorgesehenen Kostenbeteiligungen gedeckt sind, erfolgt eine finanzielle Beteiligung des Bundes nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993 idgF, und den darauf basierenden Förderungsrichtlinien für die kommunale Siedlungswasserwirtschaft bzw. nach anderen Förderprogrammen des Bundes jeweils in der zum Förderzeitpunkt geltenden Fassung entsprechend den geltenden Fördersätzen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20012711

Dokumentnummer

NOR40265839

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