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Artikel 2 Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee (Bund – Vorarlberg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2024

Artikel 2

Kostenbeteiligung des Landes Vorarlberg

(1) Das Land Vorarlberg beteiligt sich mit 25% an den von der Republik Österreich zu tragenden Kosten des „Gemeinsamen Werks“ des vierten Staatsvertrags, exklusive der in diesem Betrag enthaltenen „Kosten der gemeinsamen Organisation für die Erhaltung der bestehenden Werke“, zuzüglich Mehrwertsteuer, maximal aber mit EUR 273.718.000.

(2) Hinsichtlich der Beteiligung des Landes Vorarlberg an auf die Republik Österreich entfallenden Mehrkosten, die sich bei der Umsetzung des „Gemeinsamen Werks“ des vierten Staatsvertrags ergeben und auf deren Tragung sich die Vertragsstaaten geeinigt haben, sind gesonderte Verhandlungen zu führen.

(3) Eine Beteiligung des Landes Vorarlbergs an den von der Republik Österreich zu tragenden Kosten der Erhaltung der Werke der Staatsverträge 1892, 1924 und 1954 sowie des „Gemeinsamen Werks“ des vierten Staatsvertrags erfolgt nicht.

(4) Das Land Vorarlberg leistet die Kostenbeteiligung nach Abs. 1 an den Bund in 25 gleich hohen jährlichen Teilzahlungen von jeweils EUR 10.948.720. Die erste Teilzahlung ist nach Baubeginn zu leisten. Tritt der die Verpflichtung zur Leistung der ersten Teilzahlung auslösende Umstand (Baubeginn) in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres ein, ist die Zahlung am 1. Juli dieses Jahres zu leisten, sonst binnen eines Monats ab Aufforderung durch den Bund. Die weiteren Teilzahlungen sind jeweils am 1. Juli der Folgejahre fällig. Allfällige zu viel geleistete Beträge sind dem Land Vorarlberg vom Bund nach Fertigstellung des „Gemeinsamen Werks“ binnen eines Monats nach geprüfter und abgenommener Schlussrechnung zurückzuerstatten.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20012711

Dokumentnummer

NOR40265838

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