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Artikel 20 Auslieferung (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Artikel 20

Übersetzungen

Das Auslieferungsersuchen samt beizubringenden Unterlagen sind in die Sprache der ersuchten Partei zu übersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20012575

Dokumentnummer

NOR40261689

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