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Artikel 19 Auslieferung (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Artikel 19

Beglaubigung

Das Auslieferungsersuchen und die nach dem vorliegenden Vertrag anzuschließenden Unterlagen sind von der Beglaubigung oder ähnlichen Formvorschriften befreit. Angeschlossene Kopien von Unterlagen sind ordnungsgemäß durch die zuständige Behörde zu beglaubigen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20012575

Dokumentnummer

NOR40261688

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