Artikel 21
Kommunikationsmittel
Unbeschadet der Bestimmungen über die Übermittlung der Unterlagen können die Zentralbehörden der Parteien innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten durch die Verwendung elektronischer oder anderer sicherer Mittel zusammenarbeiten, und zwar in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der ersuchten Partei die Feststellung der Echtheit gestatten.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20012575
Dokumentnummer
NOR40261690
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