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Artikel 21 Auslieferung (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Artikel 21

Kommunikationsmittel

Unbeschadet der Bestimmungen über die Übermittlung der Unterlagen können die Zentralbehörden der Parteien innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten durch die Verwendung elektronischer oder anderer sicherer Mittel zusammenarbeiten, und zwar in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der ersuchten Partei die Feststellung der Echtheit gestatten.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20012575

Dokumentnummer

NOR40261690

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