Artikel 22
Vorläufige Auslieferungshaft
- 1. Die ersuchende Partei kann zur Sicherung des Auslieferungsverfahrens um vorläufige Verhaftung der auszuliefernden Person ersuchen. Die Festnahme soll von der ersuchten Partei mit größtmöglicher Dringlichkeit entsprechend ihren Rechtsvorschriften durchgeführt werden.
- 2. Im Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist anzuführen, dass eine der in Artikel 18 Absatz 1 lit a oder b erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen. Ferner sind darin die Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person anzugeben.
- 3. Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung kann im Weg der Zentralbehörden, über Interpol oder auf diplomatischem Weg durch jede Art schriftlicher Kommunikationsmittel erfolgen, die die ersuchte Partei zulässt.
- 4. Die zur Auslieferung vorläufig festgenommene Person muss enthaftet werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Artikel 18 erwähnten Unterlagen der ersuchten Partei nicht innerhalb von sechzig Tagen nach der Verhaftung vorliegen. Die Zentralbehörde der Partei, in dem die Verhaftung erfolgte, informiert unverzüglich die Zentralbehörde der anderen Partei über die erfolgte Verhaftung.
- 5. Die Freilassung steht einer erneuten Festnahme und der Auslieferung nicht entgegen, wenn ein Auslieferungsersuchen samt den in Artikel 18 erwähnten Unterlagen später einlangt.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20012575
Dokumentnummer
NOR40261691
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