Artikel 1
Auslieferungsverpflichtung
- 1. Die Parteien verpflichten sich gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages und gemäß dem innerstaatlich anwendbaren Recht der Parteien und internationalen Verpflichtungen einander jene Personen auszuliefern, die sich auf dem Hoheitsgebiet einer der Parteien befinden, und deren Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme durch die Justizbehörden der anderen Partei begehrt wird.
- 2. Lehnt die ersuchte Partei die Auslieferung ab, leitet sie auf Ersuchen der ersuchenden Partei ein Verfahren ein und informiert die ersuchende Partei über den Ausgang des Verfahrens.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20012575
Dokumentnummer
NOR40261671
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