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Auslieferung (Brasilien)
Kurztitel
Auslieferung (Brasilien)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Brasilien
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.06.2024
Unterzeichnungsdatum
03.09.2014
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FÖDERATIVEN REPUBLIK BRASILIEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
StF: BGBl. III Nr. 60/2024 (NR: GP XXV RV 490 AB 719 S. 83 . BR: AB 9422 S. 844 .)
Sprachen
Deutsch, Portugiesisch
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. März 2024 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 33 mit 1. Juni 2024 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Föderativen Republik Brasilien, nachfolgend „die Parteien“ genannt,
VON DEM WUNSCH GELEITET, die Anstrengungen der Parteien zur Bekämpfung der Straffreiheit wirksamer zu gestalten;
UNTER EINHALTUNG der Prinzipien nach Achtung der Souveränität, Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten der Parteien und Einhaltung des Völkerrechts;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG multilateraler Instrumente zum Schutz von Menschenrechten, wie der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten*) vom 4. November 1950 und der Amerikanischen Menschenrechtskonvention vom 22. November 1969;
IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, die größtmögliche Zusammenarbeit bei der Auslieferung flüchtiger Straftäter zu pflegen; sind wie folgt übereingekommen:
_________________
*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20012575
Dokumentnummer
NOR40261703
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