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Auslieferung (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

§ 0

Auslieferung (Brasilien)

Kurztitel

Auslieferung (Brasilien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 60/2024

Typ

Vertrag – Brasilien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.06.2024

Unterzeichnungsdatum

03.09.2014

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FÖDERATIVEN REPUBLIK BRASILIEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG

StF: BGBl. III Nr. 60/2024 (NR: GP XXV RV 490 AB 719 S. 83 . BR: AB 9422 S. 844 .)

Sprachen

Deutsch, Portugiesisch

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. März 2024 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 33 mit 1. Juni 2024 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Föderativen Republik Brasilien, nachfolgend „die Parteien“ genannt,

VON DEM WUNSCH GELEITET, die Anstrengungen der Parteien zur Bekämpfung der Straffreiheit wirksamer zu gestalten;

UNTER EINHALTUNG der Prinzipien nach Achtung der Souveränität, Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten der Parteien und Einhaltung des Völkerrechts;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG multilateraler Instrumente zum Schutz von Menschenrechten, wie der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten*) vom 4. November 1950 und der Amerikanischen Menschenrechtskonvention vom 22. November 1969;

IM BEWUSSTSEIN der Notwendigkeit, die größtmögliche Zusammenarbeit bei der Auslieferung flüchtiger Straftäter zu pflegen; sind wie folgt übereingekommen:

_________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20012575

Dokumentnummer

NOR40261703

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Stichworte