Kapitel I: Voraussetzungen für die Auslieferung
Artikel 2
Auslieferungsfähige strafbare Handlungen
Für die Zulässigkeit einer Auslieferung im Einklang mit diesem Vertrag ist es notwendig, dass:
- 1. die Handlungen nach dem Recht beider Parteien unabhängig von der Deliktsbezeichnung als strafbare Handlung eingestuft werden und mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind; oder
- 2. die noch zu vollstreckende Freiheitsstrafe im Fall der Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme mindestens ein Jahr beträgt.
- Falls das Auslieferungsersuchen mehrere Handlungen betrifft, von denen jede nach dem Recht beider Parteien strafbar ist, ist es ausreichend, dass eine von ihnen die Anforderungen in Absatz 1 und Absatz 2 erfüllt, damit eine Auslieferung gewährt wird.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20012575
Dokumentnummer
NOR40261672
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