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Artikel 2 Auslieferung (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Kapitel I: Voraussetzungen für die Auslieferung

Artikel 2

Auslieferungsfähige strafbare Handlungen

Für die Zulässigkeit einer Auslieferung im Einklang mit diesem Vertrag ist es notwendig, dass:

  1. 1. die Handlungen nach dem Recht beider Parteien unabhängig von der Deliktsbezeichnung als strafbare Handlung eingestuft werden und mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht sind; oder
  2. 2. die noch zu vollstreckende Freiheitsstrafe im Fall der Auslieferung zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme mindestens ein Jahr beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20012575

Dokumentnummer

NOR40261672

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