Artikel 3
Politische strafbare Handlungen
- 1. Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die ersuchte Partei der Ansicht ist, dass die Handlung politischen Charakters oder eine mit einer solchen zusammenhängende Handlung ist.
- 2. Die Behauptung politischer Motive oder Zielsetzungen hindert eine Auslieferung nicht, wenn die Handlung einer gewöhnlichen strafbaren Handlung entspricht und der kriminelle Charakter der Handlung überwiegt.
- 3. Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen beider Parteien aus anderen internationalen Übereinkommen, denen die Parteien angehören.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20012575
Dokumentnummer
NOR40261673
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