Artikel 4
Militärische strafbare Handlungen
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die ersuchte Partei der Ansicht ist, dass die Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, nur eine strafbare Handlung nach dem Militärrecht ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20012575
Dokumentnummer
NOR40261674
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