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Artikel 4 Auslieferung (Brasilien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2024

Artikel 4

Militärische strafbare Handlungen

Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die ersuchte Partei der Ansicht ist, dass die Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, nur eine strafbare Handlung nach dem Militärrecht ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20012575

Dokumentnummer

NOR40261674

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