Artikel 12 – Evaluierung
- 1. Die UNESCO kann zu jeder Zeit eine Evaluierung der Tätigkeiten des Zentrumsdurchführen, um festzustellen,
- (a) ob das Zentrum einen wesentlichen Beitrag zu den strategischen Programmzielender UNESCO und den erwarteten Ergebnissen leistet, welche auf den vierjährigen Programmzeitraum des C/5-Dokuments (Programm und Haushalt), einschließlich der beiden globalen Prioritäten der Organisation, und zugehöriger Bereichs- oder Programmschwerpunkte und Themen ausgerichtet sind.
- (b) ob die vom Zentrum tatsächlich durchgeführten Tätigkeiten mit den in diesem Abkommen festgelegten Aktivitäten übereinstimmen.
- 2. Die UNESCO führt zur Überprüfung dieses Abkommens eine Evaluierung des Beitrags des Kategorie 2-Zentrums zu den strategischen Programmzielen der UNESCO durch, die vom Zentrum finanziert wird.
- 3. Die UNESCO verpflichtet sich, der Regierung ehestmöglich einen Bericht über jede durchgeführte Evaluierung vorzulegen.
- 4. Aufbauend auf den Ergebnissen einer Evaluierung hat jede Vertragspartei die Möglichkeit, um eine Abänderung des Inhalts oder eine Aufkündigung des Abkommens gemäß den Artikeln 16 und 17 zu ersuchen.
Schlagworte
Bereichsschwerpunkt
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011282
Dokumentnummer
NOR40226559
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